Hornbach: Rechtsformwechsel beschlossen

von Bernhard Simon

Hornbach HoldingFinanzvorstand Roland Pelka: „Hornbach stärkt mit Formwechsel seine Position am Kapitalmarkt.“ / Künftig nur noch eine börsenzugelassene Aktiengattung

Die Hornbach Holding AG wird in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) umgewandelt. Dies haben die Aktionäre der Gesellschaft auf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung am 9. Juli 2015 einstimmig und auf der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre am 10. Juli 2015 mit einer Mehrheit von mehr als 99 % in Landau (Pfalz) beschlossen. Nach dem Rechtsformwechsel führt die Gesellschaft die Firma HORNBACH Holding AG & Co. KGaA. An der Börse wird es mit stimmberechtigten Stammaktien der KGaA künftig nur noch eine Aktiengattung geben.

„Der Formwechsel in eine KGaA unter Vereinheitlichung der Aktienstruktur und angestrebter Börsennotierung aller Inhaber-Stückstammaktien der KGaA stärkt unsere Position am Kapitalmarkt. Er soll überdies mögliche zukünftige Kapitalaufnahmen und damit die weitere Unternehmensentwicklung erleichtern“, sagte Finanzvorstand Roland Pelka. Die Anzahl der börsenzugelassenen Holding-Aktien und damit die Marktkapitalisierung werde sich verdoppeln. Nach den Worten des Finanzvorstands könnte die Bündelung des Investoreninteresses auf nur noch eine Aktiengattung die Liquidität der Stammaktien der KGaA steigern.

Der Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der KGaA wird erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam. Damit werden sämtliche stimmrechtslose Inhaber-Stückvorzugsaktien in stimmberechtigte Inhaber-Stückstammaktien der KGaA umgewandelt. Auch die Inhaber-Stückstammaktien der AG werden zu Inhaber-Stückstammaktien der KGaA.

Die Aktionäre der Hornbach Holding AG werden im Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister Aktionäre der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA. Sie bleiben in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Aktien beteiligt, wie sie es vor Wirksamwerden des Formwechsels an der Hornbach Holding waren. Von den Aktionären ist insoweit nichts zu veranlassen.

Die Vorzugsaktionäre sollen als Ausgleich für den Wegfall des Vorzugs eine bare Zuzahlung in Höhe von 0,38 Euro je Vorzugsaktie erhalten. Diese wird von der Zentralen Abwicklungsstelle, basierend auf den von den depotführenden Banken gemeldeten Depotbeständen, spätestens am dritten Bankarbeitstag nach der Eintragung des Formwechsels an die depotführenden Banken überwiesen.

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Bernhard Simon – 
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