Wichtig: Neue Vorgaben für Verkaufs- und Transportverpackungen

von Bernhard Simon

Zum 01.01.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft und ersetzt die bisherige Verpackungsordnung. Es handelt sich insgesamt um ein äußerst wichtiges Thema für alle Marktteilnehmer. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften drohen saftige Bußgelder!!

Insbesondere möchten wir hier auf die neuen Vorgaben für die gartenbaulichen Produktionsbetriebe hinweisen: Grundsätzlich muss zwischen Verkaufs- und Transportverpackung unterschieden werden.

Die Verkaufsverpackung fällt beim Endverbraucher an und wird durch diesen dem Recycling wieder zugeführt durch eine Entsorgung im gelben Sack oder der gelben Tonne.Im Gartenbau fallen hierunter im Wesentlichen die Töpfe und Etiketten.

Töpfe sind dann meldepflichtig, wenn die darin produzierte Pflanze ihren Lebenszyklus nicht im Topf beendet. Die Töpfe der meisten Zimmer-, Ampel- und Kübelpflanzen sind somit nicht meldepflichtig, sehr wohl aber die der meisten Beet- und Balkonpflanzen und Stauden. Dies betrifft beispielsweise im Januar 2019 alle Primeln und Viola in den herkömmlichen Topfgrößen.

Lizenzierungspflichtig ist sowohl in der bisherigen Regelung als auch nach dem neuen Verpackungsgesetz der so genannte Erstinverkehrbringer des Fertigproduktes; das ist im Normalfall der gartenbauliche Produktionsbetrieb. Als solcher müssen Sie sich für die von Ihnen in Verkehr gebrachte Menge an Verkaufsverpackung einen Lizenzierungsvertrag mit einem Systemanbieter abschließen. Die Liste der zugelassenen Systemanbieter entnehmen Sie bitte der Website unter http://www.recycling-fuer-deutschland.de/web/recycling/dl=historie.

Neu im Verpackungsgesetz geregelt ist die Vorgabe an die Erstinverkehrbringer, sich zusätzlich zum Abschluss eines Lizenzierungsvertrages in das so genannte Zentralregister einzutragen, um so eine Vollständigkeitskontrolle zu ermöglichen. Die Registrierung für 2019 ist unter https://www.verpackungsregister.org/ möglich.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine fehlende Registrierung ab dem 01. Januar 2019 eine Ordnungswidrigkeit darstellt und zu extrem hohen Geldstrafen führen kann.

Lieferanten von Waren mit Kunden-Eigenmarken übermitteln bitte nach ihrer Registrierung beim Verpackungsregister diese zusätzlich auch an die Genossenschaft bzw. Großhändler über den Ihre Produkte vermarktet werden.

Von der Verkaufsverpackung unterschieden wird die Transportverpackung, die im Handel anfällt. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Einweg-Paletten für Topfpflanzen.Diese Paletten werden entweder vom Großhändler oder der Genossenschaft zurückgenommen (z.B. in Abholmärkten), durch den Kunden kostenpflichtig entsorgt oder durch die jeweiligen Vorlieferanten der Handelskette (Genossenschaft oder Großhändler) lizenziert und so dem Recycling zugeführt.

Wegen der Wichtigkeit dieses Themas möchten wir alle Gartenbaubetriebe auffordern sich kurzfristig in die entsprechenden Register einzutragen.

Bei Rückfragen sprechen Sie bitte mit den Vertretern der Genossenschaften oder den Dienstleistern/Großhändlern über die ihre Produktion vermarktet wird.

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Bernhard Simon – 
Dienstleistungen für die “Grüne Branche”

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