Wettbewerbsverzerrung durch Umsatzsteuerpläne

von Bernhard Simon

Der Zentralverband Gartenbau e.V. fordert umsatzsteuerliche Gleichbehandlung von Kommunen und privatwirtschaftlichen Unternehmen

Die aktuellen Diskussionen zur Umsatzbesteuerung der Kommunen stoßen beim Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG) auf Unverständnis. Eine weitgehende Befreiung kommunaler Dienstleistungen von der Umsatzsteuer wäre eine gravierende Benachteiligung der privaten Unternehmen, die ihre Dienstleistungen der Umsatzsteuer unterwerfen müssen.
Der ZVG hält es für dringend notwendig, die Umsatzsteuer europarechtskonform anzuwenden und Kommunen im Wettbewerb entsprechend steuerlich gleich zu behandeln. Nur so sei gewährleistet, dass nicht nur die gärtnerischen Betriebe, sondern auch viele andere mittelständische Anbieter von Dienstleistungen sowie zahlreiche Arbeits- und Ausbildungsplätze erhalten bleiben.

Die Realität zeigt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts vielfältige nicht hoheitliche Aufgaben umsatzsteuerfrei ausführen. Eine Befreiung solcher kommunaler Dienstleistungen von der Umsatzsteuer verletzt den wichtigen Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Bereits jetzt ist festzustellen, dass in unterschiedlichem Ausmaß Dienstleistungen ohne Umsatzsteuer angeboten werden. So wird beispielsweise die Pflege von Rasengräbern oder namenlosen Beisetzungsflächen häufig als umsatzsteuerfreie Friedhofsgebühr mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes abgegolten. Bereits jetzt droht den Friedhofsgärtnern mit ihren Betrieben die Verdrängung aus ihrem Arbeitsbereich.

Der ZVG warnt vor einer gesetzlichen Manifestierung der Wettbewerbsverzerrung zu Lasten mittelständischer Familienunternehmen im Gartenbau, sollten die derzeitigen Umsatzsteuerpläne umgesetzt werden. Es ist nicht hinnehmbar, wenn Kommunen gärtnerische Dienstleistungen oder Pflanzenlieferungen als kommunale Beistandsleistung ohne Umsatzsteuer anbieten dürften. Gerade die kleinen und mittleren Unternehmen, die als Garant von Arbeitsplätzen gelten, könnten auf Dauer in diesem unfairen Wettbewerb nicht mehr bestehen. Es würden damit nicht nur Arbeitsplätze wegfallen, sondern auch Aufträge, aus denen der Staat Umsatzsteuereinnahmen generiert. Letztlich verringert dies auch das Steueraufkommen.

Auch der BGL (Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V.) sieht durch die Neuregelung einer Umsatzsteuerregel die Chancengleichheit zwischen Betrieben der öffentlichen Hand und dem GaLaBau gefährdet.
Beim BGL ist man verärgert über die geplante Änderung des Umsatzsteuergesetzes. „Der aktuelle Vorschlag beeinträchtigt die Chancengleichheit und den fairen Wettbewerb zwischen Betrieben der öffentlichen und der privaten Hand aus dem Mittelstand – hiervon sind auch die Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus betroffen “, erklärte BGL-Präsident August Forster.

So sieht die geplante Neuregelung vor, dass Kommunalbetriebe in interkommunalen Zweckverbänden sich gegenseitig ihre Leistungen, wie z. B. in der Grünflächenpflege, garantiert umsatzsteuerfrei anbieten können. „Mit dieser Umsatzsteuerprivilegierung für kommunale Betriebe greift die Bundesregierung aktiv in den Wettbewerb ein und schwächt damit den Mittelstand“, fügt Forster an.

Damit die Unternehmen des privaten Sektors und des Mittelstandes im Kampf um Aufträge nicht chancenlos sind, dürfen aus Sicht des Branchenverbandes der Landschaftsgärtner die kommunalen Betriebe im Wettbewerb nicht steuerlich bevorzugt werden. „Sollten die aktuell diskutierten Umsatzsteuerpläne tatsächlich umgesetzt werden, könnten kommunale Betriebe in Zukunft Dienstleistungen als Infrastrukturmaßnahmen ohne Umsatzsteuer anbieten. Dies könnten die mittelständischen Galabau-Betriebe auch nicht durch noch so effiziente und kostenoptimierte Unternehmensführung kompensieren“, mahnt Foster an. Aus seiner Sicht drängen schon jetzt kommunale Betriebe in den Markt.

Die geplante Neuregelung der Umsatzsteuer und der damit verbundene unfaire Wettbewerb würde diese Entwicklung für die mittelständischen Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus noch verstärken und damit auch Arbeitsplätze in der privaten Wirtschaft gefährden, die nicht nur für die Entwicklung des ländlichen Raum dringend gebraucht werden.
Hintergrund der aktuellen Diskussion ist, dass sowohl der Europäische Gerichtshof wie auch der Bundesfinanzhof mehrfach Widersprüche zwischen der nationalen Rechtslage nach § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz und der wettbewerbsorientierten Regelungen des Artikel 13 der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie festgestellt haben. Dies führt nach Auffassung der Gerichte zu einer Privilegierung juristischer Personen des öffentlichen Rechts gegenüber privaten Wettbewerbern und verletzt daher die Neutralitätspflicht des Umsatzsteuerrechts. Bund und Länder wollen diesen Widerspruch dahingehend auflösen, in dem sie die Privilegierung der öffentlichen Hand rechtssicher festschreiben. (Quelle: ZVG u. BGL)

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