Landgard: Neue Anlieferregelung und Gebührenordnung

von Bernhard Simon

landgard-neuNeue Maßnahmen sollen Landgard als Erzeugergenossenschaft stärken

Zum 1. Januar 2015 tritt bei Landgard eine neue Anlieferregelung und Gebührenordnung in Kraft. Ziel der Neuerungen ist es, mehr Gerechtigkeit bei der Kostenverteilung nach dem Kostenverursacherprinzip zu schaffen. Gebühren sollen nur dort anfallen, wo Landgard einen Mehrwert für Erzeuger bietet.
Von den Erzeugern gewünscht wurden mehr Transparenz, weniger Gebührenvielfalt und Bürokratie und eine Regelung, die die Zusammenarbeit vereinfacht. Diese Forderung erfüllt nun die neue Regelung. In diesem Zusammenhang wurden eine Reihe von alten bestehenden Gebühren „abgeschafft.

Straelen12070182 LuftbildTeilabschnitt des Firmengeländes bei Landgard in Herongen (Foto Landgard)

Mehr Vollanlieferung sorgt für stabileren Markt
Im Mittelpunkt der neuen Anlieferregelung steht der genossenschaftliche Gedanke und damit die Unterscheidung in drei Vertragstypen:

den Vollanlieferer,
den Teilanlieferer
und den Handelsbetrieb.

Je nach Anlieferstatus gelten für die Anlieferer unterschiedliche Konditionen, zudem unterscheidet sich das Dienstleistungspaket von Landgard, das die Anlieferer in
Anspruch nehmen können.
In allen Vermarktungsbereichen des Landgard Konzerns gelten für Vollanlieferer ab 2015 günstigere Vermarktungsgebühren. Sie haben beispielsweise die Möglichkeit der uneingeschränkten und flexiblen Nutzung aller Vermarktungswege.
Teilanlieferer müssen sich dagegen auf die in ihrer Jahresanbaumeldung definierten Mengen und Vermarktungswege beschränken.
Vollanlieferer kommen zudem in den Genuss günstigerer Containermieten, werden bei deren Ausgabe bevorzugt und erhalten weitere Benefits.

Will ein Teilanlieferer ab 2015 als Vollanlieferer eingestuft werden, erhält er zunächst den Sonderstatus „Teilanlieferer Plus“ und vermarktet seine Ware zu den Konditionen des Teilanlieferers, allerdings bereits mit den Vorteilen des Vollanlieferers.
Bei Einhaltung der Kriterien für Vollanlieferer werden ihm am Jahresende überschüssige Gebühren zurückerstattet und er gilt ab dem nächsten Geschäftsjahr als Vollanlieferer.

Intensiver Entwicklungsprozess
Diese neuen Regeln sind das Ergebnis eines über einjährigen Prozesses, in den neben Vorstand, Geschäftsführung und leitenden Mitarbeitern aller relevanten Bereiche bei Landgard auch die Erzeugergremien involviert waren. Die Ergebnisse wurden im Rahmen von Erzeugerversammlungen vorgestellt, anschließend mit Kunden und Erzeugern in Kleingruppen diskutiert und final angepasst.

„Für unsere Anlieferer gilt es, sich grundsätzlich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie viele Vorteile die Existenz einer Erzeugergenossenschaft für sie mit sich bringt“, so Armin Rehberg, Vorstandsvorsitzender der Landgard eG.

„Als eine der größten europäischen Vermarktungsorganisation, gerade für Blumen & Pflanzen, mit einem Umsatz von über 1,25 Mrd. € allein in diesem Geschäftsfeld, müssen wir uns den geänderten Marktgegebenheiten anpassen. Wir lernen aus den Fehlern der Vergangenheit. Dabei leitet uns zu 100 Prozent der genossenschaftliche Grundgedanke: Landgard ist ein Zusammenschluss, dessen Ziel und Zweck die Förderung seiner Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb ist.

Ohne unsere Mitglieder und ohne die Gemeinschaft wird es uns nicht gelingen, eine starke, moderne Vermarktungsorganisation im Sinne unserer Erzeuger aufzubauen. Dazu trägt die Neuordnung unserer grundlegenden Regeln bei.“

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Bernhard Simon – 
Dienstleistungen für die “Grüne Branche”

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