Grüner Fachhandel fordert Klarheit durch einheitliche Lockdown-Regeln

von Bernhard Simon

 

 

 

 

Verunsicherung von Handel und Verbrauchern gleichermaßen

Der gärtnerische Fachhandel, Baumärkte und Zulieferer bekennen sich klar zur Notwendigkeit von kontaktbeschränkenden Maßnahmen, um die Corona-Pandemie einzudämmen. Die ab 16. Dezember 2020 geltenden Maßnahmen des Bund-Länder-Beschlusses sorgen nach Meinung der Branchenverbände allerdings für erhebliche Unklarheit und Verunsicherung von Handel und Verbrauchern, da sie von den Ordnungsbehörden bis auf lokale Ebenen unterschiedlich ausgelegt werden. Deshalb mahnen der Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG), der Handelsverband Heimwerken, Bauen und Garten e. V. (BHB), der Verband des Deutschen Blumen- Groß- und Importhandels e. V. (BGI) und der Industrieverband Garten (IVG) e. V. dringend einheitliche Richtlinien an.

Besonders die Verbraucher können die Vielzahl an Verkaufsgenehmigungen, gesperrten Sortimenten und Ausnahmen z. B. für kontaktlose Warenübergabe / B2B-Öffnungszonen nicht mehr nachvollziehen. Bereits die widersprüchlichen Auslegungen der Verordnungen im Frühjahr hatten Wirtschaft und Verbraucher gleichermaßen verunsichert und in den Randregionen sogar zu einem Einkaufstourismus geführt. Daraus hat die Politik auf Bundes- und Länderebene leider nicht die nötigen Schlussfolgerungen gezogen. Die stark unterschiedliche, oft sogar widersprüchliche Auslegung der 16 auf Länderebene geltenden Corona-Schutzverordnungen führen, da sind sich die Branchenverbände sicher, zu Unmut gegenüber der Politik und mangelnder Akzeptanz für an sich sinnvolle Regeln, weil damit pauschal alle Einschränkungen als willkürlich wahrgenommen werden.

Gemeinsam appellieren ZVG, BHB, BGI und IVG deshalb an die Entscheider, eine einheitliche, nachvollziehbare und der Sachlage angemessene maßvolle Umsetzung der Corona-Schutzverordnungen umzusetzen.

Hintergrund:

Bund und Länder einigten sich am 13. Dezember 2020 auf neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, dazu zählen weitreichende Schließungen der Einzelhandelsgeschäfte. Ausnahmen gelten unter anderem für den Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Weihnachtsbaumverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und den Großhandel. Am Mittwoch, den 16. Dezember 2020, legten die Bundesländer ihre Länderverordnungen zur Umsetzung vor. Dabei zeigt sich ein sehr uneinheitliches Bild.

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Bernhard Simon – 
Dienstleistungen für die “Grüne Branche”

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