Die erste Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung ist am 03.08 2016 in Kraft getreten. Die Unionsliste umfasst 23 Tier- und 14 Pflanzenarten und komplettiert eine EU-Verordnung von 2014, die die Verbreitung, Haltung, Import, Verkauf und Zucht von Arten, die ursprünglich nicht in Europa beheimatet sind, beschränkt. Die Verbotsliste legt verbindlich fest, für welche Arten die durch die Verordnung geltenden Regelungen zur Prävention und zum Management greifen.
Folgende 14 Pflanzenarten stehen auf der Verbotsliste:
Baccharis halimifolia (Östlicher Baccharisstrauch / Kreuzstrauch), Cabomba caroliniana (Karolina-Haarnixe / Grüne Haarnixe), Eichhornia crassipes (Dickstielige Wasserhyazinthe), Heracleum persicum (Golpar / Persischer Bärenklau), Heracleum sosnowskyi (Sosnowsky-Bärenklau), Hydrocotyle ranunculoides (Großer Wassernabel / Hahnenfuß-Wassernabel), Lagarosiphon major (Wechselblatt-Wasserpest / Krause Afrikanische Wasserpest), Ludwigia grandiflora (Großblütiges Heusenkraut), Ludwigia peploides (Flutendes Heusenkraut), Lysichiton americanus Gelbe Scheinkalla / Amerikanischer Stinktierkohl), Myriophyllum aquaticum (Brasilianisches Tausendblatt), Parthenium hysterophorus (Santa-Maria-Prärieampfer / Karottenkraut), Persicaria perfoliata / Polygonum perfoliatum (Durchwachsener Knöterich) und Pueraria lobata (Kudzu).
„Grundsätzlich begrüßen wir die Anstrengungen der EU-Kommission zur Bekämpfung invasiver Arten, die aktuelle Verbotsliste greift aus unserer Sicht jedoch zu kurz“, erklärt BGL-Präsident August Forster. Insbesondere die Zusammensetzung der Liste kritisiert der Branchenverband der Landschaftsgärtner. „In der Liste sind zwar 23 Tier- aber nur 14 Pflanzenarten aufgeführt. Bei den Pflanzenarten handelt sich vor allem um Pflanzen, die in klimatisch trockenen (Rand-) Gebieten Europas vorkommen und in Deutschland dagegen nur wenig relevant sind“, so August Forster.
Nach Auffassung des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau fehlen überdies viele kritische Arten auf der Verbotsliste, weshalb eine Erweiterung der Liste in Zukunft notwendig sein wird.
Dies gilt besonders für die in Deutschland aber auch europaweit sehr verbreiteten Arten wie Fallopia japonica (Gewöhnlicher Japan-Knöterich), Heracleum mantegazzianum (Riesen-Bärenklau), Impatiens glandulifera (Drüsiges Springkraut), Lupinus polyphyllus (Vielblättrige Lupinie), und Ambrosia artmisiifolia (Beifuß-Ambrosie).
„Aus diesem Grund werden wir diesen Prozess aktiv beobachten und uns bei den zukünftigen Beratungen für eine Erweiterungen der Verbotsliste um diese und andere kritische Arten einsetzen – zumal das jetzt angewandte EU-Prinzip der vorbeugenden Maßnahmen gegen potentiell gefährliche Arten unserer Einschätzung nach nicht effizient genug ist“, so August Forster.
Aus Sicht des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau gilt es bei der Bekämpfung der invasiven Arten in der Landschaft präventive und praktikable Maßnahmen und Strategien zu entwickeln. „Als Experten für das Bauen mit Grün und die Landschaftspflege werden wir Landschaftsgärtner bei unserer täglichen Arbeit mit den oft negativen Auswirkungen der gebietsfremden Pflanzenarten konfrontiert. Deshalb ist es uns ein wichtiges Anliegen, unser Know-how bei der Bekämpfung dieser Pflanzen aktiv einzubringen – wie z.B. beim Monitoring bzw. der Untersuchung der Ausbreitung dieser Pflanzen“, erläutert Forster.