Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro brutto pro Stunde, ein Jahr später auf 14,60 Euro. Im Juni 2025 hatte die unabhängigen Mindestlohnkommission ihre Vorschläge für die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorgelegt. Das Bundeskabinett hat die Anpassungen per Verordnung beschlossen – damit können sie wirksam werden.

Laut Mindestlohnkommission ist es den Betrieben nach den Anhebungen der vergangenen Jahre gut gelungen, sich an das steigende Lohnkostenniveau anzupassen. (Foto: Raphael Huenerfauth/photothek.net)
Der höhere Lohn soll die Kaufkraft stärken, die Binnennachfrage stabilisieren und dazu beitragen, dass Beschäftigte aus dem Niedriglohnsektor herauskommen. Mehr als sechs Millionen Menschen werden profitieren – all jene, die weniger als 13,90 brutto in der Stunde verdienen. Da Frauen überproportional häufig von niedrigen Löhnen betroffen sind, trägt die Mindestlohnerhöhung auch zur Verringerung des Lohnabstandes zwischen Frauen und Männern bei.
Bundesregierung erwartet keine negativen Auswirkungen
Die Bundesregierung erwartet von der Lohnanpassung trotz herausfordernder gesamtwirtschaftlicher Situation keinen Anstieg der Arbeitslosigkeit. Die Anhebung in zwei Schritten soll dazu beitragen, die Lasten für Arbeitgeber abzufedern. Laut Mindestlohnkommission ist es den Unternehmen in der Vergangenheit überwiegend gut gelungen, sich an das steigende Lohnkostenniveau anzupassen.
Die Empfehlung zur Anpassung beruht auf einer Gesamtabwägung: Die Kommission prüft welcher Mindestlohn einen angemessenen Mindestschutz der Beschäftigten sichert, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen ermöglicht sowie Beschäftigung nicht gefährdet; zudem orientiert sie sich an der Tariflohnentwicklung in Deutschland und am Referenzwert der EU von 60 Prozent des Medianlohns von Vollzeitbeschäftigten.
Minijob-Grenze wird ebenfalls steigen
Auch die Minijob-Grenze wird zum 1. Januar 2026 steigen. Sie liegt aktuell bei 556 Euro brutto im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt die Grenze für geringfügige Beschäftigungen mit jeder Mindestlohnerhöhung. So wird sichergestellt, dass bei einem höheren Stundenlohn die Arbeitszeit nicht gekürzt werden muss.
(Quelle: Bundesregierung)
ZVG begrüßt Wegfall der Aufzeichnungspflichten für Familienangehörige im Gartenbau – Der BMAS-Entwurf sei ein Schritt in die richtige Richtung.
Im Rahmen der Überprüfung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) hat der Zentralverband Gartenbau e.V. (ZVG) seinen Forderungen nach konkreten Maßnahmen hinsichtlich einer praxisgerechteren Ausgestaltung des Gesetzes mit einem Positionspapier noch einmal Nachdruck verliehen.