Ministererlaubnis im Verfahren EDEKA/Kaiser’s Tengelmann

von Bernhard Simon

Bundeswirtschaftsministerium LogoBundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel hat heute eine Ministererlaubnis für die geplante Übernahme von Kaiser’s Tengelmann durch EDEKA erteilt. Die Erlaubnis ist mit aufschiebenden und auflösenden Bedingungen zum Erhalt der Arbeitsplätze und der Arbeitnehmerrechte der Beschäftigten von Kaiser’s Tengelmann verbunden.

GabrielSigmar Gabriel, Bundesminister für Wirtschaft und Energie (© BMWi/Susanne Eriksson)

 

Bundesminister Gabriel: „Der Erhalt der Arbeitsplätze und Arbeitnehmerrechte der Beschäftigten von Kaiser’s Tengelmann lässt sich aus meiner Sicht nur durch eine Gesamtübernahme durch EDEKA wirkungsvoll realisieren. Die Ministererlaubnis mit den umfangreichen Nebenbestimmungen sichert die Beschäftigung der Mitarbeiter von Kaiser’s Tengelmann und die Qualität ihrer Arbeitsplätze ab. Dazu gehören Kündigungsschutz, Tarifbindung und Mitbestimmung.Bei der Abwägung der Gemeinwohlgründe ‚Arbeitsplatzerhalt‘ und ‚Erhalt der Arbeitnehmerrechte‘ mit der vom Bundeskartellamt festgestellten Wettbewerbsbeschränkung durch die Fusion, war für mich klar: Die Gemeinwohlgründe überwiegen die Wettbewerbsbeschränkung. Ich habe dabei einen Ansatz gewählt, der Arbeitnehmervertretern und Gewerkschaften eine starke Position einräumt. Damit wird einerseits der gute Status quo der Mitarbeiter bei Kaiser’s Tengelmann gesichert, andererseits aber dem Unternehmen die nötige wirtschaftliche Flexibilität gelassen. Beschäftigung, Mitbestimmung und Tarifbindung können so mit Hilfe der Tarifvertragsparteien erhalten werden.“


Das Bundeskartellamt hat Ende März 2015 die Übernahme von Kaiser’s Tengelmann durch EDEKA untersagt. Daraufhin haben die Parteien einen Antrag auf Ministererlaubnis gestellt. Bundeswirtschaftsminister Gabriel erteilt die Ministererlaubnis mit harten Nebenbestimmungen, die für alle Regionen gelten und alle Bereiche von Kaiser’s Tengelmann erfassen, also auch die Verwaltung, die Logistik, die Lager und die Fleischwerke.

Der Abschluss von Tarifverträgen zwischen ver.di, NGG und EDEKA ist Voraussetzung für den Vollzug des Zusammenschlusses. Die Übernahme von Kaiser’s Tengelmann darf erst dann erfolgen, wenn die Tarifverträge abgeschlossen sind und eine Prüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ergibt, dass die geforderten aufschiebenden Bedingungen erfüllt worden sind.

Daneben enthalten die Nebenbestimmungen als zusätzliche Absicherung auflösende Bedingungen: Wenn EDEKA beispielsweise – entgegen der Vorgaben – Unternehmensteile veräußert, oder wenn es die mit ver.di und NGG abgeschlossenen Tarifverträge kündigt oder gegen diese verstößt, gilt die Ministererlaubnis als nicht erteilt.
Die Verfahrensbeteiligten haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen.

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