IVG hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen geplantes Torfabbauverbot in Niedersachsen

von Bernhard Simon

Die regierungstragenden Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben im Niedersächsischen Landtag das „Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes“ eingebracht. Es sieht unter anderem eine Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG) vor und ein umfassendes Verbot des Torfabbaus in Niedersachsen.

Vor diesem Hintergrund hat der Industrieverband Garten (IVG) e.V. die Kanzlei DOMBERT Rechtsanwälte beauftragt, die geplanten Neuregelungen in Bezug auf das Verbot des Torfabbaus auf ihre Verfassungskonformität hin rechtsgutachterlich zu überprüfen. Das Gutachten kommt zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass dem Bundesland Niedersachsen keine Gesetzgebungskompetenz in dieser Sache zusteht. In einer Anhörung des Niedersächsischen Landtags, an der Vertreter des IVG teilnahmen, signalisierten die Abgeordneten Gesprächsbereitschaft, was den Verband auf Änderungen während des Gesetzgebungsverfahrens hoffen lässt.

Ahlen-Falkenberger Moor (Foto: IVG)

Laut des Gutachtens begegnet das geplante Verbot des gewerblichen Torfabbaus zusätzlich materiell-rechtlich durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es verstößt in seiner gegenwärtig geplanten Ausgestaltung gegen mehrere Grundrechte der torfabbauenden Unternehmen. Darunter das Grundrecht auf Berufsfreiheit sowie das diesem Grundrecht inhärente  Gebot der Belastungsgerechtigkeit im Hinblick auf Emissionsminderungslasten. (Redaktion- Inhärent bedeutet:  „einer Sache eigen sein, ihr innewohnen“)

„Dem tiefgreifenden und schwerwiegenden Eingriff in Form eines Berufsverbotes steht kein realer Nutzen in Bezug auf die Ziele des Klima- und Umweltschutzes gegenüber“, sagt Philip Testroet, Referatsleiter Gartenbau und Umwelt beim IVG, „da der dringend benötigte Torf stattdessen importiert wird und heutzutage keine lebenden Moore mehr für den Torfabbau verwendet werden.“

Der Gesetzgeber muss bei grundrechtsintensiven Neuregelungen allerdings stets die Besonderheiten des konkreten Regelungsumfeldes berücksichtigen. Die torfabbauenden Unternehmen haben mit Blick auf den in ihrem Regelungsumfeld langjährigen und häufig mehrere Dekaden übergreifenden Prozess des Torfabbaus auf einem Grundstück samt anschließender Renaturierung und Wiedervernässung ein aus der besonderen Sachlage folgendes Bedürfnis nach einer stabilen Rechtslage als Grundlage für Investitionen.

Da nach gegenwärtigem Kenntnisstand in gartenbaulicher und technischer Hinsicht ein vollständiger Verzicht auf Torf nicht möglich ist und Torfersatzprodukte auf absehbare Zeit nicht in bedarfsdeckendem Maß zur Verfügung stehen, wird der nicht mehr in Deutschland abbaubare Torf künftig klimabelastender via Schiff oder Lkw nach Deutschland importiert werden. Hinzukommt, dass dieser Torf eine schlechtere Treibhausgasemissionsbilanz als der aus Niedersachsen aufweist, da er nicht nach der gesetzlich vorgeschriebenen Klimaschutzkompensation/Wiedervernässung des Bundeslandes abgebaut wird. „Die Erreichung der Klimaschutzziele wird so nicht gefördert, sondern – bei klimatologisch gebotener Gesamtbetrachtung – behindert“, so Testroet.

Die interessierten und qualifizierten Fragen, denen sich der IVG in der Anhörung stellte, sowie ein Gesprächsangebot zur weiteren Diskussion, machen indes Hoffnung, dass noch eine Lösung am „Runden Tisch“ gefunden werden kann.

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Bernhard Simon – 
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