Registrierkassen: Gesetzentwurf im Kabinett verabschiedet

von Bernhard Simon

ZVGZVG nimmt nachfolgend Stellung zum oben genannten Gesetzentwurf:

Steuerhinterziehung bekämpfen aber Verhältnismäßigkeit bewahren

Am 13. Juli 2016 wurde im Kabinett der Bundesregierung der Gesetzentwurf zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen bei Registrierkassen verabschiedet.

„Viele Forderungen des Gartenbaus zum Gesetzentwurf sind berücksichtigt, trotzdem muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Die große Mehrheit der Unternehmen des deutschen Gartenbaus sind verantwortungsvoll und rechtstreu“, so Helmut Rüskamp, Vorsitzender des Ausschuss Recht und Steuern im Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG).

„Die geforderten Verlängerungsfristen des ZVG bei Neuanschaffung oder technischer Umrüstung sind im jetzigen Gesetzentwurf umgesetzt. Sie geben den Unternehmen Zeit sich entsprechend auf die gesetzlichen Forderungen einzustellen. Dies ist der richtige Zeitrahmen“, so Rüskamp weiter.

Dass der Gesetzentwurf die Einführung einer allgemeinen Pflicht für Registrierkassen nicht vorsieht ist ausdrücklich zu begrüßen. Eine solche Registrierkassenpflicht ist aus Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten nicht zielführend. Für Unternehmen im Gartenbau, die an unterschiedlichen Orten und an diesen oft nur zeitlich befristet eine Vermarktung an den Endverbraucher betreiben, z. B. direkt ab Feld oder wie Blumen zum Selberpflücken mit Zahlung auf Vertrauensbasis ist eine Registrierkassenpflicht nicht erfüllbar. Dass solche Vermarktungsformen auch mit zeitlich befristeten Verkaufsstellen ohne Stromanschluss weiter möglich sind, ist positiv zu bewerten.

Kritisch sieht der ZVG aber weiterhin die unangekündigte Kassennachschau während der üblichen Geschäftszeiten. Gerade wenn Kunden in den Verkaufsräumen anwesend sind, führt dies häufig zu einer Rufschädigung für die Unternehmen. Der Kunde sieht solche Kontrollen in der Regel nicht als Routine, sondern vermutet unrechtmäßiges Verhalten. Der ZVG bleibt daher bei seiner Forderung, dass eine unangekündigte Kassennachschau im Sinne der Verhältnismäßigkeit nur in Ausnahmefällen und nach geeigneter Risikoanalyse erfolgen sollte. Die bestehenden Instrumente der Steuerkontrolle sind ausreichend. Viel wichtiger ist die Klarstellung, was der Unternehmer in seiner Kasse aufzeichnen und speichern soll.

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Bernhard Simon – 
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