BGL: Gewährleistungsfalle bei Aus- und Einbaukosten reformiert

von Bernhard Simon

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Reform des Bauvertrags und zur Änderungen der kaufrechtlichen Mängelhaftung (Gewährleistung für Aus- und Einbaukosten) nun endgültig auf den Weg gebracht.

Das neue Gesetz, das zum 1. Januar 2018 in Kraft tritt, ändert erfreulicherweise endlich die Gewährleistung für Aus- und Einbaukosten. „Mit der jetzt auf den Weg gebrachten Reform verschwindet eine ungerechte Gewährleistungsfalle für die Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus. Die GaLaBau-Betriebe haben nun gegenüber ihrem Lieferanten neben dem Anspruch auf neues Material auch den gesetzlichen Anspruch auf den Ersatz von Aus- und Einbaukosten, wenn das verwendete Material Mängel hatte“, so August Forster, Präsident des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. (BGL).

Gesetz sorgt für mehr Rechtssicherheit bei den Betrieben

Zusammen mit anderen betroffenen Bau- und Handwerksverbänden hatte der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. jahrelang für die Durchsetzung des Verursacherprinzips bei der Haftung für fehlerhaftes Material gekämpft. „Die nun gefundene Lösung stellt eine deutliche Verbesserung der bisherigen Rechtslage dar und sorgt für mehr Rechtssicherheit bei den Betrieben, auch wenn wir uns gewünscht hätten, dass sich der Gesetzgeber noch eindeutiger auf die Seite mittelständischen Betriebe gestellt hätte“, fügt August Forster an. Denn auch noch nach der Reform haben Lieferanten die Möglichkeit, den Ersatz von Aus- und Einbaukosten in den AGBs auszuschließen. „Das muss jeder Betrieb im Blick behalten. Solche AGBs können zwar vor Gericht mit großer Aussicht auf Erfolg angegriffen werden, aber wer will schon klagen“, so Forster.

Neues Bauvertragsrecht ebenfalls beschlossen

Gleichzeitig mit der Einführung eines Anspruchs auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten gegenüber Lieferanten von fehlerhaftem Material werden auch – ganz neu – Regelungen zum Bauvertrag in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Hier hat sich der BGL sehr gegen ein einseitiges Anordnungsrecht des Bauherrn im Bürgerlichen Gesetzbuch eingesetzt: Denn nachträgliche Änderungswünsche des Bauherren führen in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten und widersprechen den Grundsätzen der Vertragsfreiheit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. „Immerhin folgt die Politik nun der Auffassung des BGL, dass ein Anordnungsrecht des Bauherrn überhaupt nur denkbar ist, wenn die zusätzliche Vergütung im Streitfall zeitnah durchgesetzt werden kann. So ist das Verfahren vor Gericht erfreulicherweise gegenüber den ersten diskutierten Vorschlägen deutlich verbessert worden“, erklärt BGL-Präsident August Forster.

Der Vergütungsanspruch kann künftig in einem vereinfachten einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor spezialisierten Baukammern durchgesetzt werden. In allen Landgerichten werden verpflichtend Baukammern eingerichtet, um sicher zu stellen, dass sich Richter mit guten Fachkenntnissen mit den Streitfällen befassen. Dafür hatte sich der BGL gemeinsam mit den übrigen Verbänden der Baubranche in langwierigen Diskussionen mit den politischen Entscheidern eingesetzt. „Die zügige Durchsetzung ihrer Ansprüche ist für die kleinen und mittleren Betriebe des Garten- und Landschaftsbau existenziell. Die vielen unbestimmten Rechtsbegriffe im neuen Bauvertragsrecht werden allerdings das Miteinander zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst eher erschweren und müssen erst einmal durch die Gerichte geklärt werden“, so Forster.

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Bernhard Simon – 
Dienstleistungen für die “Grüne Branche”

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